Guter Rat muss nicht zwingend teuer sein, aber Qualität hat ihren Preis. Damit Sie wissen, welche Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie uns beauftragen, klären wir Sie nachfolgend über die wichtigsten Punkte auf. Selbstverständlich können Ihre Fragen im persönlichen Kontakt geklärt werden - sprechen Sie uns an!

Erstberatung

Eine Erstberatung für Verbraucher:innen kostet maximal 249,90 € (inkl. 19 % USt). Die Gebühr entsteht auch, wenn nach dem Gespräch keine weitere anwaltliche Tätigkeit von uns entfaltet wird, etwa weil Ihre Rechtsfrage bereits beantwortet wurde oder Sie von einer weiteren Beauftragung aus anderen Gründen absehen möchten.

Wichtig zu wissen: eine Erstberatung setzt nicht zwingend voraus, dass Sie persönlich bei uns in der Kanzlei erscheinen. Auch im Rahmen eines Telefonats oder von E-Mail-Korrespondenz getätigte Beratungen lassen die Erstberatungsgebühr bereits entstehen.

Beratungshilfe

Für Bürger:innen mit geringem Einkommen stellt der Staat finanzielle Unterstützung zur Verfügung, womit die Kosten für die außergerichtliche Rechtsberatung übernommen werden können.

Die Beratungshilfe müssen Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes beantragen. Dort erhalten Sie einen sog. Beratungshilfeschein, mit dessen Hilfe wir dann unsere Tätigkeit für Sie abrechnen können. Wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie erst nach Vorlage des Beratungshilfescheins bei uns einen Termin vereinbaren könnten und uns auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beratungshilfe hinweisen könnten.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Neben den Vorschriften zur Abrechnung der Erstberatung sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) grundsätzlich die Abrechnung nach dem Streitwert sowie Art und Umfang der entfalteten Tätigkeit vor; da dies von vornherein nie genau abgeschätzt werden kann, können wir zu Beginn eines Mandats keine finale Aussage dessen treffen, wie hoch unser Honorar ausfallen wird. Mit der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz haben Sie jedoch die Gewähr, dass unsere Leistung nach einem gesetzlich genau vorgeschriebenem Rahmen abgerechnet wird und im Falle einer Kostenerstattung durch die Gegenseite in der Regel sämtliche Gebühren erstattet werden.

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Auch in gerichtlichen Verfahren unterstützt der Staat Bürger:innen mit geringen Mitteln bei der Finanzierung der Kosten eines:einer Rechtsanwält:in. Die PKH oder VKH muss bei dem Gericht beantragt werden, vor dem der Prozess geführt wird oder geführt werden soll.

Vergütungsvereinbarung

Gerade wenn die Abrechnung nach dem RVG zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, etwa weil die gesetzlichen Gebühren nicht einmal kostendeckend sind, ein außerordentlicher Aufwand zu erwarten ist oder Sie Wert auf Kostensicherheit legen, können zum RVG abweichende Vergütungen durch eine separate Vergütungsvereinbarung vereinbart werden.

Vorschuss

Wir Rechtsanwältin:innen sind von Gesetzes wegen berechtigt, für unsere Leistungen Vorschuss zu erheben. Hiervon machen wir Gebrauch.